Rechtsanwaltskanzlei Gerald Wickles

           Recht haben und Recht bekommen, ist leider nicht selten zweierlei.

Daher steht immer auch im Vordergrund, welche Kosten entstehen

und wer diese trägt:

1. Kostengrundsatz:

§ 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht:

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten,... ().

 

Das bedeutet: Wenn Sie im Recht sind, muß der Gegner die Kosten tragen.

Wesentliches Prinzip der Kanzlei ist, dass sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich für den Mandanten hinsichtlich der Kosten möglichst Transparenz besteht und eine Kostenrisikoberechnung im Prozessfalle auf Wunsch erstellt werden kann.

2. Kostenhöhe:

Grundsätzlich ist je nach Art der Problemstellung eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verpflichtend, die sich im Zivil- und Verwaltungsverfahren nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes richtet.

Im Strafverfahren erfolgt in der Regel eine Vergütung nach der Rahmengebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.


3. Wer trägt die Kosten am Ende?

a. Rechtsschutzversicherung:

Wir bemühen uns kostenlos um Kostendeckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung und rechnen wenn dies möglich ist, unsere Gebühren dort ab.


b. Kostenerstattung durch Gegner / Haftpflichtversicherung:

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall oder Rechtsstreit verwickelt wurden, trägt der Gegner bzw. die gegnerische Haftpflichtversicherung alle Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.

Es ist Ihr Recht sich auf Kosten des Schädigers bzw. Veranlassers eines Rechtsanwaltes zu bedienen.

Wir sorgen auch dafür, soweit Sie gegen den Gegner Erstattungsansprüche haben, dass Sie die Gebühren zurückerhalten.


c. Kostentragung der eigenen RA-Kosten durch den Staat - Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe (PKH):

Es ist möglich, dass der Staat die Kosten eines Rechtsstreites als Beratungshilfe für Beratungen und außergerichtliche Schreiben übernimmt (Beratungshilfe), aber auch die Kosten von gerichtlichen Verfahren (Prozesskostenhilfe, PKH).

Voraussetzung ist, die Sie nur über geringe Einnahmen und Vermögen verfügen und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Wir übernehmen die Beantragung dieser Hilfen für Sie, stellen alle nötigen Formulare zur Verfügung und sorgen dafür, dass Sie alle nötigen Unterlagen beibringen.

In diesem Fall erfolgt keine Berechnung von Rechtsanwaltskosten von uns Ihnen gegenüber. (Einzelheiten entnehmen Sie den staatlichen Broschüren)


Hier finden Sie den Link für die Beantragung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe.

http://www.justizportal.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13296&article_id=56738&_psmand=50

Bitte beachten Sie auch das dazugehörige Hinweisblatt, das Ausfüllhinweise und wichtige Belehrungen enthält.

http://www.justizportal.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13296&article_id=56738&_psmand=50

(alle Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Gewähr)